Satzung

dialogus Verein für Bürgerinitiativen

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „dialogus – Verein für Bürgerinitiativen“ und ist in das Vereinsregister eingetragen mit dem Zusatz e.V (eingetragener Verein).
2. Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist .die Unterstützung von Bürgerinitiativen, die zum Ziel haben Gesellschaft, Kultur, Gesundheit, Familie, Mensch, Tier und Umwelt zu bewahren und zu fördern, sowie Frieden, Freiheits- und Grundrechte zu verteidigen, zu erhalten und weiterzuentwickeln.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung“.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Der Verein ist überparteilich und nicht konfessionell und wird demokratisch geführt.
7. Der Verein nimmt keine Handlungen vor, die unmittelbar Menschen, Organisationen, Tieren oder Umwelt Schaden zufügen. Der Verein arbeitet nach bestem Wissen und Gewissen nur mit Menschen und Organisationen zusammen, die ebenso handeln.

§ 3 Finanzierung der Arbeit

1. Die zur Durchführung der Aufgaben des Vereins erforderlichen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge, Spenden und Förderungen (Zuwendungen) aus öffentlichen Mitteln erbracht.
2. Fördernde Mitglieder entrichten einen jährlichen Beitrag auf das Vereinskonto, dessen Höhe der Vorstand bestimmt. Fördernde Mitglieder haben kein aktives oder passives Wahlrecht.
3. Spenden werden im Rahmen der Satzung und der entsprechenden Zweckbestimmung des Spenders verwendet.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede unbescholtene Person nur mit einstimmiger Zustimmung des Vorstandes werden.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
3. Der Austritt aus dem Verein ist jeweils zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist dem Verein bis zum 30. November in Textform mitzuteilen.
4. Das Mitglied erkennt mit Eintritt in den Verein die Vereinssatzung an.
5. Der Ausschluss eines Mitglieds ist bei vereinsschädigendem Verhalten möglich. Über den Ausschluss befinden die Vereinsorgane.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Beitragshöhe für das jeweilige Jahr wird vom Vorstand festgelegt. Die eingenommenen Beiträge werden ausschließlich für Vereinszwecke im Sinne des § 2 verwendet.
2. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden. Die eingenommenen Beiträge aus Umlagen werden ausschließlich für Vereinszwecke im Sinne des § 2 verwendet.

§ 6 Vereinsorgane

Die Vereinsorgane sind
– der Vorstand
– die ordentliche Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich im Sinne des § 26 BGB zusammen aus
– dem 1. Vorsitzenden
– dem 2. Vorsitzenden
2. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung.
3. Der gesamte Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
4. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Vorstand bis zur nächsten Wahl einen Nachfolger für den Ausscheidenden.
5. Der Vorstand kann um zusätzliche Personen erweitert werden, sofern die Mitgliederversammlung dies beschließt. Das neue Vorstandsmitglied wird für die Restdauer des Zeitraums gewählt, für den der Gesamtvorstand gewählt ist und wird danach gemäß Absatz 6.3 wiedergewählt.
6. Der 1. und 2. Vorsitzende sind einzelvertretungsberechtigt.
7. Der Vorstand erhält mit der Wahl durch die Mitgliederversammlung den Auftrag und die Befugnis, Entscheidungen im Sinne des Vereins zu treffen und für den Verein zu handeln. Insbesondere ist der Vorstand das allein entscheidende und handelnde Organ des Vereins, wenn dies der Sicherung der Einhaltung des unter §2 benannten Vereinszwecks sowie der Abwendung von Schaden vom Verein dient.

§ 8 Ordentliche Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
2. Die Einberufung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt die Entlastungen und die Wahl des Vorstands, über Satzungsänderungen und über alle weiteren, grundsätzlichen Belange des Vereins.
4. Stimm- und wahlberechtigt sind alle Vereinsmitglieder.
5. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
6. Für eine Änderung der Satzung ist eine einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
7. Über den Verlauf der ordentlichen Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom Protokollführer zu unterzeichnen und innerhalb von 14 Tagen den Vereinsmitgliedern und den Fördermitgliedern bekanntzumachen.

§ 9 Haftpflicht

Für aus der Vereinstätigkeit entstehenden Schäden und Sachverluste haftet der Verein gegenüber seinen Mitgliedern nicht.

§ 10 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des dialogus – Verein für Bürgerinitiativen e.V. oder des Wegfalls steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Tierschutzverein Freiburg im Breisgau e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Satzungshistorie

Die ursprüngliche Satzung ist am 23.11.2020 errichtet worden.
Freiburg, 23.12.2020
Marc Schwär
(Protokollführung)